DREITEC SYSTEMS GMBH SETZT MASSSTÄBE IN SACHEN PREIS-LEISTUNG UND QUALITÄT
Wir sind ein zertifiziertes Unternehmen mit über 25 Jahre Erfahrung mit Sitz im Schmallenberger Hochsauerland.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Der Dreitec Systems GmbH in Schmallenberg für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern

1. Allgemeines:

Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen basieren auf unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Spätestens bei der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gehen unsere Bedingungen als angenommen. Diese werden in der jeweils neusten Fassung Vertragsbestandteil zukünftiger gleichartiger Handelsgeschäfte.

2. Angebote:
Angebote sind, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich angegeben ist, in allen Teilen freibleibend. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts. und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsabschluss/ Umfang der Lieferung/ Rücktritt:
Für den Vertragsabschluss und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Bestätigung des Auftrags kann auch mit der Rechnung erfolgen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Etwaige, auch nach Auftragserteilung und Bestätigung eintretende Material., Preis- und Lohnerhöhungen, auch Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, berechtigen uns, den hierdurch verursachten Kostenmehrbetrag in Rechnung zu stellen, wenn die Ware vier Monate nach Vertragsabschluss, d. h. Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller geliefert wird, oder die vereinbarte Leistung nach diesen vier Monaten erbracht werden soll. Lieferung per Nachnahme, das Recht, Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, steht uns zu, wenn sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Bestellers nachträglich soweit verschlechtert haben, dass eine Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.

4. Preise und Zahlung/ Mindermengenzuschlag:
Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich für die jeweils angebotenen bzw. bestätigten Mengen ausschließlich Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk, ohne Kasten für Verpackung, Versand und Versicherung. Wir berechnen die am Liefertag gültigen Preise. Wir sind berechtigt, die Kosten für Versuchsteile, Muster und Werkzeuge, die zur Fertigung von Versuchs- und Serienteilen notwendig sind, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Unsere Rechnungen sind unbeschadet des Wareneinganges innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug, oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zahlbar. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen für unsere berechtigten Forderungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Wird das Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe des für Bankkredit üblichen Zinssatzes zu berechnen- Soweit der Besteller keine besondere Nachricht gibt, werden Zahlungen jeweils für die älteste offene Rechnung angerechnet. Skonto kann nur gewährt werden, wenn keine überfälligen Rechnungen zur Bezahlung ausstehen.
 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Sämtliche mit dem Einzug verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns vor, bei einem Netto-Bestellwert unter € 50,- einen Mindermengenzuschlag je Auftrag von € 30,- zu berechnen. Skonto kann für diese Aufträge nicht gewährt werden.

5. Konstruktionsänderungen:
Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

6. Lieferzeit:
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Übereinstimmung über die Bestellung und aller vertragsrelevanten Punkte. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile sowie die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware zum Versand gebrockt oder als versandbereit gemeldet wurde. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie Feuer, Überflutungen, extreme Wetterbedingungen, Unfälle, behördliche Eingriffe, Materialknappheit, Verspätung von Lieferungen oder anderen Fällen unverschuldeten Unvermögens auf unserer Seite oder bei einem unserer Unterlieferanten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir haften nicht für unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschaden, der aus Nichtlieferung resultiert, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Gefahrübergang:
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer. und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen. Die Kaufpreisforderung bleibt vom Eintritt eines Transportschadens unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung bei Zahlung durch Scheck bis zur unwiderruflichen Einlösung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets Für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung oder sonstige gesetzliche Vorschriften, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache noch dem Rechnungswert wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Dem Besteller wird gestattet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die daraus entstandenen Ansprüche des Bestellers gegen Dritte werden bereits hierdurch im vollen Umfang an uns abgetreten. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Besteller_ Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Haftung für Mängel der Lieferung:
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, branchenübliche Abweichungen nur dann als ausgeschlossen, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Geringfügige, unerhebliche Änderungen gegenüber den Katalogen oder Mustern oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mängel.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und evtl. Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Tagen schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung unter eingehender Beschreibung schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate nach Ablieferung beim Besteller.

Im Fall rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge beschränkt sich unsere Gewährleistung noch unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Besseren wir nach oder liefern wir neu, werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der von uns gelieferten Werkarbeit aufweisen, Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so steht dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandlung oder Minderung) zu. Keine Gewähr, keine Mängelhaftung wird übernommen, für Mängel, Schäden an den von uns gelieferten Gegenständen, die nach Gefahrenübergang entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhohe oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind und nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Ausgetauschte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Für Schadensersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstände selbst entstanden sind, wie z. B. Ansprüche auf Kostenerstattung und entgangenen Gewinn wegen Produktionsausfall (ungenannte Mangelfolgeschäden), haften wir nicht, sofern uns nicht ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden nachzuweisen ist.

10. Haftung für Nebenpflichten/ sonstige Schadensersatzansprüche:
Unabhängig von den Regeln in Ziffer 9 sind Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift sowie für Versuche und sonstige Tätigkeiten. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

11. Wirksamkeit:
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen für beide Teile wirksam.

12. Gerichtsstand:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmenhauptsitz oder für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.